Vorstand

1. Vorsitzende

Dr. med. Gabriele Fröhlich-Gildhoff
Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

2. Vorsitzende

Dr. med. Petra Kapaun
Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Integrative Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Psychosomatische
Medizin

Kassenwartin

Lea Roberts, M. Sc. Psychologin

Schriftführer

Dr. Bernhard Hammer
Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, FA für Psychoth. Medizin

Beisitzer

Dr. med. Dipl. Psych. Dietrich Eck
Psycholog. Psychotherapeut, FA für. Psychosomat. Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie
Prof. Flora Gräfin von Spreti
Malerin, Kunsttherapeutin

Sitz des Vereins

c/o Wicker-Klinik, Fürst-Friedrich-Str. 2 – 4,
34537 Bad Wildungen

WAP-Kongressbüro

Susanne Kauffelt, Kastanienstr. 7, D-34266 Niestetal, Tel. 01522 5463 8180,

Telefonzeiten: Dienstag, 17.00 – 19.00 Uhr
www.wap-tagung.de, E-Mail: info@arbeitskreis-psychotherapie.de

 

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen: „Wildunger Arbeitskreis für Psychotherapie e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bad Wildungen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar unter VR 2215 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Wissen, Erkenntnissen und Erfahrungen aus dem Bereich der Psychotherapie, Psychosomatik, Psychologie und Pädagogik unter Einbeziehung philosophischer, spiritueller und künstlerischer Aspekte.
  • Es sollen therapeutische Methoden und Techniken aus den erwähnten Fachgebieten vermittelt werden.
  • Der Zweck des Vereins soll durch das Ausrichten von Vorträgen, Seminaren, Workshops und Tagungen zu entsprechenden Themen verwirklicht werden.
  • Es sollen Genderaspekte besonders berücksichtigt werden. Dies erfolgt u.a. dadurch, dass der Förderung der Gleichwertigkeit und gesellschaftlichen Bedeutung von Frau und Mann durch entsprechende Themen und Vortragende besondere Beachtung geschenkt wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Mitglieder können tatsächlich entstandene Auslagen, die im Rahmen der Erfüllung von Vereinszwecken notwendig werden, gegen Vorlage einer Quittung erstattet bekommen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.

(2) Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen und zu fördern.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt, dieser muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Ablauf des Kalenderjahrs wirksam

b)Ausschluss, der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf von 3 Monaten nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

c) Tod

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung

Vorstand: Der Vorstand ist paritätisch aus Frauen und Männern besetzt
Kassenrevisoren und Kassenrevisorinnen

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

(1) der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden

  • einer Stellvertreterin oder Stellvertreter
  • einem Kassenwart oder einer Kassenwartin
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer

(2) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Hauptamtlich gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, in geheimer Wahl gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Dabei ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.

Er ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vorher einzuladen sind.

(2) Ein Viertel aller Mitglieder hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen zu lassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Soweit nicht anders geregelt, bedürfen alle Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird schriftlich in einem Protokoll niedergelegt. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterschreiben.

(4)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl, Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung aller Vereinsorgane
b) Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins
c) Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Satzungsänderungen, wofür eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich ist.
g) Vereinsauflösung
h) Entgegennahme der Geschäftsberichte von allen Organisationen, an denen der Verein beteiligt ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, dass Nicht-Vereinsmitglieder als Gäste an der Sitzung teilnehmen dürfen.

§ 9 KassenrevisorInnen

(1) Der Verein hat zwei Kassenrevisorinnen oder -revisoren.

(2) Die Kassenrevisorinnen oder -revisoren werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenrevisorinnen oder Kassenrevisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann Beiräte bestellen. Die Anzahl der Beiräte bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand für die Dauer von maximal der Wahlperiode des amtierenden Vorstandes bestimmt. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wirkt an der Aufgabenstellung des Vorstandes mit.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates in beratender Funktion teilzunehmen.

Zwei Mitglieder des Beirates haben das Recht, an den jeweiligen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand und der Beirat sind verpflichtet, sich gegenseitig über die Anberaumung einer jeweiligen Sitzung zu informieren.

Beschlüsse des Beirates sind zu protokollieren und werden dem Vorstand zugeleitet.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn es in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt ist.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis für Frauengesundheit (AKF).

(3) Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand.


Bad Wildungen, den 02.01.2012
Dr. Gabriele Fröhlich-Gildhoff
1.Vorsitzende